Ist auch noch 2025 und 2026 Photovoltaik steuerlich absetzbar?

Immer mehr Menschen spielen mit dem Gedanken an eine eigene PV-Anlage. Die vielen bürokratischen und steuerlichen Hürden der Vergangenheit lassen aber viele aktuell noch zögern. Dabei müssen sich gerade Privatpersonen und Eigenheimbesitzer kaum Sorgen machen, denn es hat sich eine Menge positiv verändert!

Solar-Strom wird zunehmend beliebter

Und das ist in Anbetracht der hohen Strom- und Energiekosten auch kein Wunder! Der Schutz unseres Klimas und unserer Umwelt sowie die voranschreitende E-Mobilität gehören ebenfalls zu den häufigsten Beweggründen. Doch so groß das Interesse an Solar-Strom auch ist, eine Frage steht bei quasi jedem im Raum: Ist Photovoltaik steuerlich absetzbar? Pauschal lässt sich diese Frage zwar nicht beantworten, doch die wichtigste Information möchten wir Ihnen an dieser Stelle nicht vorenthalten: Ja, Photovoltaik ist steuerlich absetzbar, und zwar dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In den meisten Fällen winkt Ihnen sogar eine vollständige Steuerbefreiung: inklusive Mehrwertsteuer!

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Wann bin ich beim Kauf einer PV-Anlage von der Mehrwertsteuer befreit?

Die Mehrwertsteuer schlägt aktuell mit 19 Prozent zu Buche. Private Käufer einer Photovoltaikanlage sparen sich diese jedoch, denn sie entfällt in vielen Fällen für den gesamten Bruttopreis der Anlage. Das kann je nach gewählter Anlage eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro bedeuten! Im Fachjargon heißt diese Befreiung übrigens Nullsteuersatz. Sie gilt schon seit 2023 und bis auf Weiteres für alle Komponenten, die zu einer Photovoltaikanlage gehören. Neben der Lieferung bezieht sie auch die Montage und Installation mit ein. Als Grundlage dient hier Paragraf 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes. Die Regelung wurde extra geschaffen, weil auch im privaten Sektor der Ausbau von erneuerbaren Energien attraktiver und einfacher werden sollte. Damit auch Sie von der Befreiung profitieren, müssen Sie laut Gesetz lediglich drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie persönlich sind Betreiber der PV-Anlage, das heißt, die Rechnung wird explizit auf Ihren Namen ausgestellt.
  • Sie lassen die Anlage auf dem Dach eines Wohnhauses oder aber in unmittelbarer Nähe installieren. Garagen, Carports sowie dem Gemeinwohl dienende Gebäude fallen ebenfalls darunter.
  • Wenn es sich nicht um ein Wohngebäude handelt, sind Sie dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn Ihre Anlage eine Maximalleistung von höchstens 30 Kilowatt-Peak (kWp) aufweist.

Doch fällt denn womöglich noch Mehrwertsteuer auf den Eigenverbrauch an? Auch das hat sich glücklicherweise geändert. Anders als früher muss der selbst erzeugte Strom für den Eigenverbrauch, der aus einer zum Nullsteuersatz gekauften Anlage stammt, seit 2023 ebenfalls nicht mehr versteuert werden.

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Als Fachbetrieb leisten wir gerne unseren Beitrag zu einer umweltfreundlicheren Energiegewinnung. Wir begleiten Sie bei Ihrem PV-Projekt von der ersten Beratung bis zur finalen Umsetzung – sowohl für private als auch für gewerbliche und industrielle Vorhaben. Selbstverständlich richten wir uns dabei konsequent nach Ihrem Budget und ermitteln gemeinsam mit Ihnen die optimalen Produkte und Geräte für Ihr Anliegen. Nutzen Sie doch direkt unseren Online-Rechner, um eine erste Einschätzung zu erhalten, oder senden Sie uns eine unverbindliche Anfrage für ein persönliches Gespräch. Wir freuen uns darauf, Sie zu unterstützen!
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Ist auch bei der Einkommenssteuer Photovoltaik steuerlich absetzbar?

Hier ist die Sachlage etwas komplexer, denn die Einkommenssteuerbefreiung hängt sowohl vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme als auch von der Größe der PV-Anlage ab. Vereinfacht ausgedrückt lässt sich aber sagen, dass für die allermeisten Anlagen auf oder an Einfamilienhäusern derzeit keine Einkommenssteuer anfällt.
Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2024 gilt beispielsweise: Sie sind dann steuerbefreit, wenn sie

  • höchstens 30 kWp leisten sowie an einem Einfamilienhaus, einer Garage oder einem Carport installiert wurden
  • oder sich auf beziehungsweise an einem Mehrfamilienhaus befinden und pro Wohneinheit maximal 15 kWp leisten.

Wer allerdings jetzt – für 2025 oder 2026 – eine Photovoltaikanlage plant, kann sich noch entspannter zurücklehnen. Für alle ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb gegangene oder künftig in Betrieb gehende Anlagen gilt nämlich:

  • Von der Einkommenssteuer sind diese dann befreit, wenn sie höchstens 30 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit leisten, und zwar völlig unabhängig von der Gebäudeart. Nachlesen können Sie dies in Paragraf 3 Nr. 72 EStG, und zwar in der Fassung, die gemäß § 52 Abs. 4 Satz 29 seit dem 1. Januar 2025 Gültigkeit hat.

Betreibt eine Person mehrere Photovoltaikanlagen, darf die gesamte Leistung laut Paragraf 3 Nr. 72 EStG eine Höchstgrenze von 100 Kilowatt-Peak nicht überschreiten. Ausschlaggebend ist dabei, dass alle Anlagen auf ein und dieselbe Person angemeldet sind.

Die Vorteile der aktuellen Gesetzeslage ausnutzen

Wer jetzt grundsätzlich über die Anschaffung einer Photovoltaikanlage nachdenkt, sollte die Gelegenheit beim Schopfe packen, denn noch lukrativer werden die Steuerregelungen der Bundesregierung voraussichtlich nicht. Das bedeutet: Einen besseren Zeitpunkt, um in nachhaltige Energien zu investieren und gleichzeitig Photovoltaik steuerlich absetzbar zu machen, wird es wahrscheinlich nicht mehr geben. Nutzen Sie bei Interesse einfach unseren praktischen Online-Solarrechner und senden Sie uns eine Anfrage! Wir sind gerne für Sie da: mit ganz viel Erfahrung, einem Höchstmaß an Expertise und maßgeschneiderten Lösungen!

Neben steuerlichen Aspekten spielt auch der technische Wirkungsgrad Ihrer Anlage eine wichtige Rolle – erfahren Sie mehr in unserem Beitrag Photovoltaik Wirkungsgrad – Wie effizient ist eine Solaranlage?

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